Eurofibu - die österreichische Buchhaltungssoftware - elektronische Meldung der UVA über FinanzOnline

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Die österreichische Buchhaltungssoftware

Eurofibu UVA

Elektronische Meldung


Verpflichtung zur Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg
Bundesministerium für Finanzen, eine Information der Steuersektion des BMF.

Am 26. Februar 2003 wurde im Nationalrat die Änderung des § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beschlossen, wonach die Übermittlung der Voranmeldungen elektronisch zu erfolgen hat, ausgenommen diese ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar. Dieses Gesetz wird voraussichtlich Ende März oder Anfang April im Bundesgesetzblatt verlautbart werden.

Es ist beabsichtigt, nach Kundmachung dieser Gesetzesänderung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Übermittlung der Voranmeldungen auf elektronischem Weg erstmals für Voranmeldungen für den Zeitraum April 2003 (abzugeben bis 15. Juni, bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum 15. August) zu erfolgen hat und die Übermittlung der Voranmeldungen über FinanzOnline zu erfolgen hat. Die Verpflichtung zu Abgabe von Voranmeldungen besteht neben den Fällen, in denen der Vorjahresumsatz 100.000  € übersteigt, auch dann, wenn der Unternehmer zu Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet wurde oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss ergibt. Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen wird dann anzunehmen sein, wenn der Unternehmer über einen Internet-Anschluss verfügt.

Bei Abgabe der Voranmeldungen über den Parteienvertreter wird es anzunehmen sein, wenn dieser über einen beruflichen Internet-Anschluss verfügt. Erfolgt die Abgabe durch den Parteienvertreter, ist es nicht erforderlich, dass sich auch der Unternehmer selbst im Rahmen des FinanzOnline-Verfahrens anmeldet. Will der Unternehmer selbst an FinanzOnline teilnehmen, so besteht eine vereinfachte Anmeldemöglichkeit durch den Parteienvertreter.

Zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder

Aus Gründen der sicheren Identifizierung der FinanzOnline-Teilnehmer wird bei einem Unternehmer, der die (erstmalige) Anmeldung nicht persönlich vornimmt, sondern sich vertreten lässt, eine Spezialvollmacht mit beglaubigter Unterschrift verlangt. Entsprechend einer Anregung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kommt zeitlich befristet eine vereinfachte Anmeldung ohne Unterschriftsbeglaubigung zur Anwendung, wenn die Anmeldung durch einen Wirtschaftstreuhänder erfolgt.

In teilweiser Abänderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.1.2003, GZ 66 1002/1-VI/6/03, APKZ O250, ergeht in Absprache mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder folgende zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder:

Gemäß TZ 3.2 des Erlasses muss sich der Unternehmer (natürliche Personen mit U- und/oder A-Signal, juristische Personen und Personengesellschaften) persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG) anmelden. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten mit beglaubigter Spezialvollmacht erfolgen. Der Antragsteller hat gemäß TZ 3.3.2.2 die Möglichkeit zu entscheiden, ob TID, BENID und Start-PIN entweder persönlich übergeben oder mit RSa-Brief an die Subjektadresse zugestellt wird. Die mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgesprochene zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder geht dahin, dass bei Anmeldung durch einen Wirtschaftstreuhänder die vom Unternehmer zu erteilende Spezialvollmacht nicht beglaubigt sein muss, dafür aber die Zugangskennungen zwingend mit RSa-Brief an den antragstellenden Unternehmer zugestellt werden.

Im Einzelnen wurde folgende Vorgangsweise vereinbart:

  • Das Anmeldeformular des zu FinanzOnline anzumeldenden Unternehmers wird ausgefüllt und vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben.
  • Der anzumeldende Unternehmer stellt eine Spezialvollmacht ("Zur Anmeldung zu FinanzOnline") auf seinen Wirtschaftstreuhänder aus.
  • Dieser Wirtschaftstreuhänder beauftragt schriftlich auf seinem Briefpapier mit seinem Stempel einen konkret benannten Mitarbeiter zur Durchführung der Anmeldung (oder nimmt die Anmeldung selbst vor).
  • Der Mitarbeiter (oder der Wirtschaftstreuhänder selbst) nimmt die Anmeldung des Unternehmers bei irgend einem Finanzamt mit allgemeinen Aufgabenkreis unter Vorlage folgender Unterlagen vor:

    • Anmeldeformular zu FinanzOnline des Unternehmers.
    • Spezialvollmachtsurkunde des Unternehmers an den Wirtschaftstreuhänder.
    • Gegebenenfalls: Schriftlichen Auftrag des Wirtschaftstreuhänders an seinen Mitarbeiter zur Vornahme der Anmeldung des Unternehmers.
    • Reisepass, Führerschein, Personalausweis (oder andere amtliche Lichtbildausweise) desjenigen, der die Anmeldung tatsächlich vornimmt.
  • Das Finanzamt händigt die Zugangskennungen (TID, BenID, Start-Pin) betreffend den/die solcherart angemeldeten Unternehmer nicht aus, sondern veranlasst die Zusendung mit RSa an die Subjektadresse (des antragstellenden Unternehmers). Dafür ist in der Maske "GA6" im Eingabefeld "Erledigung erstellen" abweichend von der sonstigen Praxis nicht "O" sondern "V" einzugeben.

Diese vereinfachte Vorgangsweise ist befristet bis Ende Mai 2003.

Diese Vorgangsweise dient einer Vereinfachung zur Anmeldung von Unternehmern zu FinanzOnline und nicht der Überprüfung bestehender Vollmachtsverhältnisse.

Es bestehen daher keine Bedenken, wenn der einschreitende Wirtschaftstreuhänder die Urkunde über seine allgemeine Bevollmächtigung ("Steuerliche Vollmacht") nicht vorlegt, sodass dies nicht zum Anlass einer Kontrolle der steuerlichen Vertretung im AIS ("G62") zu nehmen ist.

Sollte eine "steuerliche Vollmacht" vorgelegt werden, so ist - auch im Hinblick auf den Wegfall der Gebührenpflicht von Vollmachten durch BGBl. I Nr. 84/2002 - ein allfälliger Mangel in der richtigen und vollständigen Vergebührung einer in diesem Zusammenhang vorgelegten ("alten") Vollmachtsurkunde nicht aufzugreifen.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Februar 2003




Weitere Informationen, Anmeldung: FinanzOnline

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